Beschwerde gegen Schreiben der Richterin Dorothee Schnittger vom 19.03.2019 im Zusammenhang mit Befangenheitsanträgen gegen die Prozessführung durch Richterin Ingrid gegen die Prozessführung durch Richterin Ingrid Gebauer am 26.03.2019
Veröffentlicht von Horst-Gerhard Düsterhöft in Recht & Gesetz · 28 April 2019
Horst-Gerhard
Düsterhöft
Deutscher
Staatsangehöriger,Diplomlehrer,
Oberstudienrat
im Ruhestand,
CEO DÜSTI‘s Computer-Shop, Webmaster
Blogger, IT-Fachmann, Rechtsvertreter der
Familie und der Firma Horst-Gerhard Düsterhöft
CEO DÜSTI‘s Computer-Shop, Webmaster
Blogger, IT-Fachmann, Rechtsvertreter der
Familie und der Firma Horst-Gerhard Düsterhöft
Velpker
Str. 11
39646 Oebisfelde-Weferlingen OT Oebisfelde 23.03.2019
Amtsgericht
Haldensleben
Zweigstelle
Wolmirstedt
Frau
Richterin Dorothee Schnitger
Schloßdomäne
39326
Wolmirstedt
Beschwerde
gegen Schreiben der
Richterin
Dorothee Schnittger vom 19.03.2019
im
Zusammenhang mit Befangenheitsanträgen
gegen
die Prozessführung durch Richterin Ingrid
Gebauer
in
der Verhandlung am 26. März 2019; 13:30 Uhr
im
Rechtsstreit
RA
Wolfgang Paul gegen Firma Horst-Gerhard Düsterhöft
Geschäftsnummern
17 C 67/19 und 17C 66/19
17 C 67/19 und 17C 66/19
des
Herrn Horst-Gerhard Düsterhöft, Velpker Straße 11, 39646
Oebisfelde-Weferlingen
OT
Oebisfelde
-
Beschwerdeführer -
Rechtsvertreter
& Prozessbevollmächtigter der Familie Viola und Horst-Gerhard
Düsterhöft sowie der Firma DÜSTI‘s Computer-Shop Oebisfelde, in
eigener Sache. Anschrift: Siehe Briefkopf.
Berechtigt
für Arbeitsleistungen Rechnungen auszustellen.
Betriebsnummer: 18683812.
Ust.-ID:
DE259981190. Stundenlohn 150,00€/Stunde inkl. MwSt.
Für
jede Kopie (SW,Farbe) der Anlagen wir eine Gebühr von 0,50 EUR
fällig.
Pauschalkosten
pro Seite DIN A4 eines Schriftsatzes werden Kosten von 20,00 EUR
fällig.
Es
gelten die AGB der Firma DÜSTI‘s Computer-Shop Oebisfelde.
gegen
Frau
Dorothee Schnitger;
Richterin am Amtsgericht Haldensleben;
Dienstanschrift:
Schlossdomäne, 39326 Wolmirstedt.
-
Beschwerde-Empfänger-
Sehr
geehrte Frau Dorothee Schnittger,
hiermit
bestätige ich Ihnen den Empfang der Schreiben vom 20.03.2019
mit der Geschäftsnummer 17 C 66/19,
beglaubigt und unterschrieben durch die Justizangestellte Frau
Altmann.
Ein
weiteres Schreiben vom 20.03.2019
mit dem AZ: 17 C 67/19 beglaubigt
durch die
Justizfachangestellte
Böttcher.
In
beiden Schreiben wird Ihr Nachname „Schnitger“,
Richterin am Amtsgericht Haldensleben angegeben.
Beide
Schreiben sind ohne Unterschrift von Ihnen. Sie enthalten auch nicht
Ihren Vornamen und beziehen sich auf einen Rechtsstreit, den Sie gar
nicht vor dem Amtsgericht Haldensleben verhandeln und der bereits am
26.03.2019 stattfinden soll.
Zu
diesem Rechtsstreit 17 C 66/19 und 17 C 67/19 wurden
dem Amtsgericht Haldensleben/Wolmirstedt
am 07.03.2019 meine beiden Schreiben zur Verteidigung persönlich
per Einwurf dem Amtsgericht zugestellt.
Beweis:
Anlage
A1
Uhrzeit
der Übergabe 17:45 Uhr. Per Einschreiben mit Übergabe an Richterin
Ingrid Gebauer. Beide Schreiben enthielten die Befangenheitsanträge
gegen sämtliche Richterinnen und Richter an diesem Amtsgericht.
Bei
Ihnen, Werte Frau Dorothee Schittger
weiß ich ja noch nicht ein Mal, ob Sie überhaupt an diesem Gericht
tätig sind. Deshalb bitte ich erst ein Mal um eine beglaubigte Kopie
Ihrer Berufungsurkunde.
Und
noch etwas! Meine Schreiben erhielten Sie am 07.03.2019
um 17:45 Uhr bzw. einen Tag später beim Leeren des
Nachtbriefkastens.
Insofern
muss sind Ihre beiden Antwortschreiben für mich in keiner Weise
existent, weil sie nicht an Sie, sondern an die Frau Ingrid
Gebauer adressiert waren!
Haben
Sie das verstanden?
Weiter!
Sie haben bereits mitbekommen, dass ich als Deutscher
Staatsangehöriger, Oberstudienrat im Ruhestand bzw. als CEO einer
Firma berechtigt bin, nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland meine rechtlichen Interessen vor jedem Gericht der
Bundesrepublik Deutschland zu vertreten.
Lesen
Sie Artikel 33, in Verbindung mit meinen Befähigungen, Berufen,
Leistungen können Sie mir nicht annähernd das Wasser reichen.
Und
halten Sie sich an Fristen! Und um Verlust wichtiger Dokumente zu
vermeiden und auch zur Einhaltung der Fristen ist es in diesem Lande
üblich, Schriftsätze per Einschreiben z.B. mit Einwurf, mit
Rückschein, mit persönlicher Empfangsbestätigung dem Empfänger
zuzusenden.
Meine
säumigen Kunden erhalten Einschreiben, mit Rückschein genau so wie
wie Geschäftspartner, Klagegegner oder auch Personen, die in
Diensten des Staates stehen.
Und
noch etwas habe ich schon zu DDR Zeiten meinen Schülern beigebracht,
wenn man mit jemandem kommuniziert, oder jemandem ein Schreiben
zusendet, dann ist es üblich, dass man seinen vollständigen Namen,
seinen Status, meinetwegen auch Titel und sein Anliegen, auch für
den Empfänger verständlich mitteilt.
Sowie
das Ganze dann mit Unterschrift, und gegeben falls mit Dienstsiegel
kennzeichnet.
Im
Zusammenhang mit dem Namen und dem Status, können Sie bereits ganz
oben unter meiner Anschrift erkennen, dass Sie es nicht mit einem
Bundesbürger zu tun haben, der sich von Titeln, Namen, Dienstgraden,
Uniformen, Orden, sowie von Statussymbolen nicht so einfach
beeindrucken lässt.
Insofern,
lasse ich mal das „Richterin“
bei Ihnen und das „Diplomlehrer, Intellektueller, Oberstudienrat,
Chief Executive Officer der Firma DÜSTI‘s Computer-Shop“ bei mir
erst mal weg.
Obwohl
vier Gemeinsamkeiten erkenne ich doch zwischen uns beiden:
1.
Wir sind beide Beamte und sind bzw. waren bis zur Pensionierung als
Staatsbedienstete im öffentlichen Dienst des Bundeslandes
Sachsen-Anhalt tätig.
2.
Dann müssten Sie eigentlich, wie ich auch, den deutschen
Staatsangehörigkeits-ausweis, im Volksmund auch „gelber Schein“
genannt, haben.
3.
Und wir sind beide, als deutsch Staatsangehörige verpflichtet, das
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
(GG) zu achten, zu respektieren
und alles zu tun, um Schaden vom deutschen Volke abzuwenden.
Nur
so viel, die vorliegende Schreiben von Ihnen sind nicht
rechtskräftig, denn es ist nicht von einem Richter bzw.
einer Richterin unterschrieben.
„StPO
§ 275, § 338 Nr. 7 - Unterschrift durch Richter nicht ersetzbar
BGH,
Beschl. v. 01.04.2010 - 3 StR 30/10 - BeckRS 2010, 10345
Das
in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von
den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es
nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch
eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des
mitwirkenden Richters ersetzt wird.“
§
315
Unterschrift der Richter
(1)
Das Urteil ist von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von
dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten
beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2)
Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor
Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet,
vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln.
Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist
innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil
ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu
übermitteln.
In diesem Fall sind Tatbestand und
Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den
Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu
übermitteln.
(3)
Der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der
Verkündung oder der Zustellung nach § 310
Abs.
3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
Werden
die
Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument
festzuhalten.
Das
Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/ZPO/317.html
§
317
Urteilszustellung und -ausfertigung
(1)
Die
Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der
unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt.
Eine
Zustellung nach § 310
Abs.
3 genügt.
Auf
übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die
Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten
nach der Verkündung hinausschieben.
(2)
Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur
in Papierform erteilt.
Solange das Urteil nicht verkündet und nicht
unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und
Abschriften nicht erteilt werden.
Die von einer Partei beantragte Ausfertigung
eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe;
dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung
beantragt.
(3)
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches
Dokument (§ 130b)
vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem
Vermerk gemäß § 298
Absatz
3 erteilt werden.
(4)
Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen.
(5)
Ist
das Urteil nach § 313b
Abs.
2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in
gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der
Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der
in § 313
Abs.
1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. 2Die
Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers
beglaubigt werden.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/ZPO/317.html
Im
Anhang nochmals eine Kopie meines Schreibens an die Richterin
Gebauer. Und ich stelle den Antrag, dass Sie der Gerichtsverhandlung
am 26. März 2019 als Zeugin beiwohnen.
Mit
freundlichem Gruß
Horst-Gerhard
Düsterhöft
CEO Firma DÜSTI‘s Computer-Shop Oebisfelde,
Rechtsvertreter
der Familie Viola & Horst-Gerhard Düsterhöft
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